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In Artikel 23 des Statuts der Beamten sowie in den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Laissez-Passer an Bedienstete der Union ausgestellt werden.
Die Laissez-Passer werden ausschließlich im Interesse der Union für Mitglieder der Organe der Union gemäß Absatz 2 und die Bediensteten dieser Organe…
In der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates sind die Form, der Anwendungsbereich und die Bedingungen für die Ausstellung eines Laissez-passer für Mitglieder…
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „besondere Antragsteller“ Familienmitglieder eines Mitglieds eines Organs sowie die folgenden Antragsteller im…
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 darf der Laissez-passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II jener Verordnung ausschließlich im…
Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls auf die Mitglieder der Organe der Union und die Bediensteten der Union Anwendung findet, die…
Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.