Erwägungsgrund 9 32013R1417
Insbesondere sollte die Form der Laissez-Passer mit den Sicherheitsstandards und technischen Spezifikationen übereinstimmen, die für von den Mitgliedstaaten ausgestellte nationale Reisedokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates gelten. Damit wird die Einhaltung der Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) ermöglicht, insbesondere der Bestimmungen des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, die zum Schutz der Laissez-Passer vor betrügerischer Verwendung und zu ihrer internationalen Anerkennung als gültige Reisedokumente beitragen. Gleichermaßen sollte die Union am Public Key Directory der ICAO gemäß den geltenden ICAO-Normen und -Empfehlungen teilnehmen, um eine leichtere weltweite Validierung der Laissez-Passer zu ermöglichen.