Erwägungsgrund 11 32015D2071
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Protokoll im Hinblick auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß dessen Artikel 1 bis 4 zu ratifizieren. Die unter die Zuständigkeit der Union fallenden Teile des Protokolls, die nicht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird —