Erwägungsgrund 8 32015D2071
Artikel 82 Absatz 2 AEUV ist die einzige Rechtsgrundlage, auf die dieser Beschluss gestützt werden sollte. Das Protokoll, insbesondere Artikel 4, nimmt auch Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit, soweit dies erforderlich ist, damit diese Opfer Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen erhalten. Dieses Ziel, das mit Artikel 79 AEUV in Verbindung steht, ist jedoch rein nebensächlich, während die Ziele, die in Zusammenhang mit Artikel 82 Absatz 2 AEUV stehen, als das vorrangige Ziel und Bestandteil erkennbar sind.