Art. 9 Buchst. a 32011D0429BESCHLUSS 2011/429/GASP DES RATES vom 18. Juli 2011 zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)
Auf der Grundlage des in den Artikeln 1 bis 8 dargelegten Standpunkts macht die Union Vorschläge zu spezifischen, konkreten und durchführbaren Regelungen für…
Art. 1 Nr. 2 32026D1083BESCHLUSS (GASP) 2026/1083 DES RATES vom 11. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
In Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt: „f) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f eng mit der Unionsdelegation sowie mit anderen…
Art. 1 Abs. 1 32015D1817BESCHLUSS (EU) 2015/1817 DES RATES vom 6. Oktober 2015 über den auf der 66. Tagung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Hinblick auf die Änderungen der Geschäftsordnung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars…
Art. 2 32022D2489BESCHLUSS (EU) 2022/2489 DES RATES vom 25. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zu vertretenden Standpunkt
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses kann der in Artikel 1 Buchstabe b genannte Standpunkt von den Vertretern…
Art. 2 Abs. 1 32026D1729BESCHLUSS (GASP) 2026/1729 DES RATES vom 10. Juli 2026 zur Unterstützung einer massenvernichtungswaffenfreien Zone im Nahen Osten (ME WMDFZ) in einem dynamischen regionalen Sicherheitsumfeld
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.