Art. 9 32011D0429
Für die in den Artikeln 1 bis 8 genannten Zwecke geht die Union wie folgt vor:
a)
Auf der Grundlage des in den Artikeln 1 bis 8 dargelegten Standpunkts macht die Union Vorschläge zu spezifischen, konkreten und durchführbaren Regelungen für eine effektive Verbesserung der Umsetzung des BWÜ, die den Vertragsstaaten zur Erörterung auf der Siebten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden.
b)
Die Hohe Vertreterin oder die Delegationen der Europäischen Union unternehmen Demarchen.
c)
Von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Delegation der Union bei den Vereinten Nationen werden im Vorfeld und während der Siebten Überprüfungskonferenz Erklärungen abgegeben.