Erwägungsgrund 3 32015D0021
In diese Bewertung sollten drei Kreditinstitute einbezogen werden, die die EZB auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft hat. In die Bewertung sollte auch ein Kreditinstitut einbezogen werden, das aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurde, weil es zu den drei bedeutendsten Instituten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gehört, sowie ein bedeutendes Kreditinstitut, das im Jahr 2014 aufgrund von Abwicklungsmaßnahmen geschaffen wurde, die von einer nationalen zuständigen Behörde in Bezug auf ein zuvor als bedeutend eingestuftes Kreditinstitut getroffen wurden.