Erwägungsgrund 5 32015D0021
Darüber hinaus sollten — damit gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden — vier weitere Kreditinstitute, die auf Basis der Daten zum Ende des Rechnungsjahrs für das Geschäftsjahr 2014 möglicherweise die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Kriterien für die Einstufung als bedeutend erfüllen, ebenfalls in diese Bewertung einbezogen werden.