Erwägungsgrund 6 32015D0021
Die EZB kann von den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen die Vorlage sämtlicher relevanter Informationen verlangen, die sie zur Durchführung einer umfassenden Bewertung benötigt. Die EZB kann ferner von ihren in den Artikeln 11 bis 13 der genannten Verordnung vorgesehenen Befugnissen Gebrauch machen.