Beschluss (EU) 2015/2108 des Rates vom 16. November 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählenden Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) regelt unter anderem die Verfahren hinsichtlich der Ausnahmegenehmigungen bei Pflichten, die den WTO-Mitgliedern durch dieses Abkommen oder durch die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen auferlegt werden.
Erwägungsgrund 1 32015D2108
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