Erwägungsgrund 2 32015D2108
Im Jahr 2011 wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der die WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistern der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder (im Folgenden „LDC-Mitglieder“) eine Präferenzbehandlung gewähren können, ohne gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern aller übrigen WTO-Mitglieder dieselbe Behandlung zu gewähren; dabei wird ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgewichen. Der Standpunkt der Union zur Unterstützung der Ausnahmegenehmigung wurde mit dem Beschluss 2012/8/EU des Rates festgelegt.