Beschluss (EU) 2015/2108 des Rates vom 16. November 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählenden Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll
Der Standpunkt der Union, die Präferenzbehandlung, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurde, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder bei der Anwendung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen Maßnahmen zu genehmigen, wurde mit Beschluss (EU) 2015/1570 angenommen.
Erwägungsgrund 5 32015D2108
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