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Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Sekretariat des Überwachungsausschusses auch künftig von dem OLAF in enger Abstimmung mit dem Überwachungsausschuss gestellt, und der Generaldirektor des OLAF bleibt bevollmächtigter Anweisungsbefugter für alle diesbezüglichen Mittel. Der Generaldirektor des OLAF kann diese Befugnisse auf Bedienstete weiterübertragen, auf die das Statut der Beamten bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden.
3. Betreten Bedienstete des OLAF gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des…
Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und…
„3. Außer für die Mittel im Zusammenhang mit den Mitgliedern des Überwachungsausschusses ist der Generaldirektor bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die…
Außer für die Mittel im Zusammenhang mit den Mitgliedern des Überwachungsausschusses ist der Generaldirektor bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die…
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ist der rechtliche Rahmen für die…
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt das OLAF bei sämtlichen zur Unterstützung der EUStA…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.