Art. 11 32015D0260
Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Der Sonderbeauftragte arbeitet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union, den Missionschefs der Mitgliedstaaten sowie den Leitern oder Befehlshabern von Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen.
Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren am Hauptsitz und vor Ort und strebt Komplementarität und Synergien mit diesen Akteuren an. Der Sonderbeauftragte strebt sowohl am Hauptsitz als auch vor Ort regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft an.