Art. 8 32015D0260
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Die Delegationen der Union und gegebenenfalls die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten.