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Ausschließlich zur Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben gilt die Europäische Zentralbank (EZB) gegebenenfalls als die zuständige oder die benannte Behörde in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts. Daher gehört die EZB zu den Adressaten der EBA-Leitlinien 2019.
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die…
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der…
Die Europäische Zentralbank (EZB) nimmt ihre Aufgaben gemäß den Verträgen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wahr.
Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.