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Die EZB ist dafür verantwortlich, innerhalb des Rahmens der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission sicherzustellen, dass die von ihr direkt beaufsichtigten Unternehmen die Vorschriften über die Ermittlung von Mitarbeitern, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts haben, kohärent anwenden und auf diese Weise eine fundierte Ermittlung gewährleisten. Aus diesem Grund legt dieser Beschluss ein Verfahren für die Anwendung der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 fest,
Diese in dieser Verordnung festgelegten Kriterien, anhand derer ermittelt wird, welche Institute auf konsolidierter Basis als weniger bedeutend anzusehen sind,…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
die Grundlage, auf die das beaufsichtigte Kreditinstitut seine Feststellung stützt, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie,…
Der aufsichtsrechtliche Rahmen, der durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt wird, verpflichtet die Institute, alle…
Dieser Beschluss regelt die Verfahrensanforderungen für den Antrag auf vorherige Genehmigung, der der EZB von beaufsichtigten Kreditinstituten übermittelt wird,…
Die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten hängen auch von der Vorhaltung von internem Kapital in angemessener, den möglichen Risiken entsprechender Höhe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.