Art. 9 32015D0038
Auf der Grundlage der in einem Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthaltenden Informationen prüft die EZB:
die Vollständigkeit der Unterlagen;
die Grundlage, auf die das beaufsichtigte Kreditinstitut seine Feststellung stützt, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 genannten Bedingungen erfüllt;
ob der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, durch die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs nimmt, und verifiziert:
ob das beaufsichtigte Kreditinstitut die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 oder in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 festgelegte Bedingung gebührend berücksichtigt hat; und
ob das beaufsichtigte Kreditinstitut nachgewiesen hat, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, für den der Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 gestellt wird, keine vergleichsweise ebenso wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts hat wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiterkategorien;
im Hinblick auf Anträge auf vorherige Genehmigung für Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung von mindestens 1000000 EUR erhalten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesen Fällen teilt die EZB der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Ergebnisse der Erstprüfung mit, bevor sie einen Beschluss erlässt.
Die EZB erlässt innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen einen Beschluss.
Im Fall einer Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014, deren Prüfung erkennen lässt, dass die in diesem Beschluss und in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, teilt die EZB dem beaufsichtigten Kreditinstitut dies innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen mit. Das beaufsichtigte Kreditinstitut darf Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nicht anwenden. Ergeht keine Mitteilung durch die EZB gemäß Satz 1 diese Absatzes, ist davon auszugehen, dass das beaufsichtigte Kreditinstitut die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt.