Erwägungsgrund 92 32013L0036
Die technischen Regulierungsstandards, die die EBA in Bezug auf die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, die Vergütungspolitik von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und die Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften ausarbeitet, sollten von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen werden. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.