Erwägungsgrund 1 32015D0038
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr durch Artikel 4 der genannten Verordnung in Bezug auf Kreditinstitute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder Zweigstellen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten von Kreditinstituten errichtet wurden, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, übertragen werden.