Erwägungsgrund 5 32015D0004
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den Zwischen- oder Jahresendgewinnen bei der Erteilung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis harmonisiert hat, sollte die Erlaubnis, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden.