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1. Nur bevollmächtigten Bediensteten, denen der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit angesichts ihrer aktuellen Aufgaben einen entsprechenden, auf ihren Namen lautenden Auftrag erteilt hat, kann die Befugnis erteilt werden,
Waffen zu tragen;
Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 durchzuführen;
entsprechend ihrem Auftrag die in Artikel 12 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
2. Die in Absatz 1 genannten Aufträge werden für einen Zeitraum erteilt, der den Zeitraum, in dem die Person die Funktion innehat, aufgrund deren der Auftrag erteilt wurde, nicht übersteigt. Die Aufträge werden unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 erteilt.
3. Für die beauftragten Bediensteten stellt dieser Beschluss eine Dienstanordnung im Sinne von Artikel 21 des Statuts dar.
Mit Sicherheitsmaßnahmen betraute Bedienstete dürfen nicht wegen ihrer Handlungen benachteiligt werden, solange sie nicht außerhalb ihres Mandats oder…
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft…
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der…
Im Einklang mit diesem Personalstatut und den geltenden Sicherheitsvorschriften der EU hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sicherheitsermächtigung wird die…
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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