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1. Allen in den Räumlichkeiten der Kommission befindlichen Personen ist unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen ein angemessener Schutz zu bieten.
2. Bei erheblichen Sicherheitsrisiken stellt die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit unmittelbaren Personenschutz für die Mitglieder der Kommission oder andere Bedienstete bereit, wenn eine Bedrohungsanalyse ergeben hat, dass ein solcher Schutz zur Gewährleistung ihrer Sicherheit erforderlich ist.
3. Bei erheblichen Sicherheitsrisiken kann die Kommission anordnen, ihre Räumlichkeiten zu evakuieren.
4. In den Räumlichkeiten der Kommission befindlichen Opfern von Unfällen oder Angriffen wird Hilfe geleistet.
5. Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen und diese zu beherrschen, führen beauftragte Bedienstete Zuverlässigkeitsüberprüfungen der in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Personen durch; dabei wird bestimmt, ob eine Sicherheitsbedrohung entsteht, falls diesen Personen Zugang zu Räumlichkeiten oder Informationen der Kommission gewährt wird. Zu diesem Zweck und unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie des Artikels 3 Absatz 1 dürfen die beauftragten Bediensteten
jede der Kommission zur Verfügung stehende Informationsquelle nutzen, wobei die Zuverlässigkeit der Informationsquelle zu berücksichtigen ist;
auf im Besitz der Kommission befindliche Personalakten oder Daten über Personen zugreifen, die die Kommission beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt; dies gilt auch für Mitarbeiter von Auftragnehmern, sofern dies hinreichend begründet wird.
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