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1. Die Sicherheit von Vermögenswerten wird sichergestellt durch die Anwendung geeigneter physischer und technischer Schutzmaßnahmen und entsprechender Verfahren (nachstehend „Maßnahmen für die physische Sicherheit“), mit denen ein mehrschichtiges System geschaffen wird.
2. Nach Maßgabe dieses Artikels können Maßnahmen beschlossen werden, um Personen oder Informationen in der Kommission sowie Vermögenswerte zu schützen.
3. Ziele der Maßnahmen für die physische Sicherheit sind: — die Verhinderung von Gewalttaten, die gegen die Mitglieder der Kommission oder unter diesen Beschluss fallende Personen gerichtet sind; — die Verhinderung der Spionage und des Abhörens von vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen; — die Verhinderung von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sabotage und anderen Gewalttaten, mit denen Gebäude oder Vermögenswerte der Kommission beschädigt oder zerstört werden sollen; — die Ermöglichung der Untersuchung von Sicherheitsvorfällen unter anderem durch die Prüfung der Ein- und Ausgangs-Protokolldateien, Videoüberwachung, Telefonaufzeichnungen und ähnlicher Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 und das Heranziehen sonstiger Informationsquellen.
4. Maßnahmen für die physische Sicherheit umfassen — eine Zugangspolitik, die für alle Personen oder Fahrzeuge gilt, die Zugang zu den Räumlichkeiten der Kommission einschließlich der Parkgaragen haben möchten; — ein Zugangskontrollsystem, das Bewachungspersonal, technische Ausrüstung und Maßnahmen, Informationssysteme und eine Kombination dieser Elemente einschließt.
5. Um die physische Sicherheit zu gewährleisten, können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden: — Aufzeichnung aller Ein- und Ausgänge von Personen, Fahrzeugen, Waren und Ausrüstungsgegenständen in beziehungsweise aus Kommissionsgebäuden; — Identitätskontrollen in Kommissionsgebäuden; — Überprüfung von Fahrzeugen, Waren und Ausrüstungsgegenständen durch visuelle oder technische Mittel; — Verhinderung des unbefugten Eingangs von Personen, Fahrzeugen und Waren in Kommissionsgebäude.
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