Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Die zum Schutz von Informationen ergriffenen Maßnahmen decken sämtliche von der Kommission behandelten Informationen ab.
2. Unabhängig von ihrer jeweiligen Form muss die Informationssicherheit einen Ausgleich schaffen zwischen Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz sowie der Notwendigkeit, Informationen vor dem Zugang, der Verwendung, Offenlegung, Veränderung oder Zerstörung durch Unbefugte zu schützen.
3. Ziel der Informationssicherheit ist der Schutz der Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit.
4. Um Informationen zu klassifizieren und in einem angemessenen Verhältnis stehende Sicherheitsmaßnahmen, Verfahren und Normen und sowie Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, werden Risikomanagementverfahren eingesetzt.
5. Diese allgemeinen Grundsätze der Informationssicherheit werden insbesondere angewendet auf:
„EU-Verschlusssachen“ (EU-VS), d. h. alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte;
„vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“, d. h. Materialien oder Informationen, die die Kommission aufgrund rechtlicher Verpflichtungen aus den Verträgen oder aus zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten und/oder wegen ihrer Vertraulichkeit schützen muss. Zu vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, gehören unter anderem Materialien oder Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, die zu den nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geschützten Interessen zu rechnen sind oder zu personenbezogenen Daten zählen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fallen.
6. Vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, unterliegen Vorschriften bezüglich ihrer Behandlung und Speicherung. Sie werden nur gegenüber Personen offengelegt, die von ihnen Kenntnis haben müssen. Wenn dies für den wirksamen Schutz der Vertraulichkeit für notwendig erachtet wird, werden sie gekennzeichnet und unterliegen vom Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit gebilligten Handhabungsanordnungen. Sofern sie in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet oder gespeichert werden, sind diese Informationen zudem nach Maßgabe des Beschlusses C(2006) 3602, seiner Durchführungsbestimmungen und entsprechender Normen zu schützen.
7. Gegen Personen, die für die Kompromittierung oder den Verlust von EU-VS oder vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen und als solche entsprechend den Bestimmungen über die Handhabung und Speicherung gekennzeichnet sind, verantwortlich sind, können gemäß dem Statut Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Diese Disziplinarmaßnahmen lassen weitere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Vorschriften eingeleitete rechtliche oder strafrechtliche Verfahren sowie vertragliche Rechtsbehelfe unberührt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht,…
Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.
Nach Konsultation der Kommission legt die ENISA die Sicherheitsvorschriften fest, mit denen die in den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von…
Die Behörde legt eigene Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als…
Die EU-OSHA legt bei Bedarf Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.