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Zur Förderung der Wirksamkeit der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) hat der EZB-Rat am 22. Januar 2015 beschlossen, den auf den Hauptrefinanzierungssatz aufgeschlagenen Spread in Höhe von 10 Basispunkten für die zwischen März 2015 und Juni 2016 durchzuführenden GLRGs zu beseitigen. Die Beseitigung des Spreads trägt der Verringerung der Laufzeitprämien der marktbasierten Finanzierungsinstrumente von Instituten seit der Ankündigung der GLRGs am 5. Juni 2014 Rechnung. Der Beschluss beeinträchtigt nicht den Zinssatz, der für die ersten, in September und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs angewandt wird. Dieser Zinssatz bleibt daher unverändert, d. h. der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, gilt für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts.
In Bezug auf die in September 2014 und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden…
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Zinsen In Bezug auf die in September 2014 und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum…
Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und der Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des geldpolitischen…
Am 28. April 2016 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und zur weiteren Lockerung der…
Zur Verstärkung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses der EZB und zur Verbesserung der Transmission der Geldpolitik, indem weitere Anreize für die…
Der Beschluss EZB/2014/34 sieht vor, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) über einen Zeitraum von zwei Jahren von 2014 bis 2016…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.