Erwägungsgrund 1 32025D0222
Zahlungssysteme werden vom Eurosystem im Rahmen seines Mandats und seiner Befugnisse aus der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) – insbesondere Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 12.1 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 17 – und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts betrieben. Dabei wird vom Eurosystem Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (nachfolgend zusammen „Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor“ (non-bank payment service providers)) als Institute aufführt, die vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen an den in der Richtlinie genannten Zahlungssystemen teilnehmen dürfen, gebührend beachtet. Artikel 35a der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/886 eingefügten Fassung legt zusätzliche Bedingungen fest, die im Gegensatz zu anderen Instituten von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor erfüllt werden müssen, bevor diese die Teilnahme an den in der Richtlinie 98/26/EG genannten Systemen beantragen können. Ferner ermöglicht es Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/886 geänderten Fassung Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor, Kundengelder zu Sicherungszwecken auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank zu hinterlegen