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Im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten, die vom Rat als potenzielle Beitragsländer für Operationen der Union oder als Beitragsländer für eine bestimmte Operation der Union angegeben wurden, handelt der Verwalter mit diesen Drittstaaten ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aus. In diesen Vereinbarungen, die in Form eines Briefwechsels zwischen Athena und den zuständigen Verwaltungsstellen des betreffenden Drittstaats erfolgen, werden die notwendigen Modalitäten für die Erleichterung einer raschen Zahlung der Beiträge festgelegt.
Bis zum Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen für eine Erleichterung der Zahlungen seitens der beitragenden Drittstaaten treffen.
Der Verwalter setzt den Sonderausschuss vorab von den beabsichtigten Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis, bevor er sie im Namen von Athena unterzeichnet.
Leitet die Union eine Militäroperation ein, so führt der Verwalter, was die vom Rat beschlossenen Beträge der Beiträge anbelangt, die Vereinbarungen mit den zu der Operation beitragenden Drittstaaten durch.
Für die Zwecke der Verwaltung eines Beitrags eines Dritten, der Union oder eines Mitgliedstaats verhandelt und unterzeichnet der Verwalter nach Billigung durch…
Der jeweilige Verwalter schließt nach Zustimmung des Ausschusses mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Dritten die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen,…
in einer gesonderten Durchführungsvereinbarung, die entweder von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, und dem Drittland, Partnerland…
Für die Teile der Maßnahme, die in indirektem Haushaltsvollzug mit dem Drittland oder den von ihm benannten Einrichtungen umgesetzt werden, müssen zusätzlich zu…
Jeder beteiligte Staat schließt mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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