Art. 30 32021D0509
Nach den einschlägigen Bestimmungen des für eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme geltenden Rechtsrahmens und nach Zustimmung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) kann der Ausschuss genehmigen, dass die Fazilität mit der Verwaltung eines freiwilligen Finanzbeitrags eines Mitgliedstaats oder eines Dritten betraut wird. Dieser freiwillige Finanzbeitrag kann für ein bestimmtes Projekt zur Unterstützung der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme vorgesehen werden.
Die für die Verwaltung des freiwilligen Beitrags anfallenden Verwaltungskosten werden aus dem freiwilligen Beitrag selbst gedeckt, sofern der Ausschuss nicht anders entscheidet.
Der jeweilige Verwalter schließt nach Zustimmung des Ausschusses mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Dritten die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen, in denen festgelegt wird, welchem Zweck der freiwillige Beitrag dienen, welche Kosten er decken und wie er verwaltet werden soll.
Ein freiwilliger Beitrag darf nur für den Zweck verwendet werden, für den er der Fazilität gemäß der Verwaltungsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Dritten zur Verfügung gestellt wurde.
Der jeweilige Verwalter stellt sicher, dass die Verwaltung freiwilliger Beiträge im Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsvereinbarungen erfolgt. Er übermittelt jeder Beitrag leistenden Partei direkt oder über den Operationsbefehlshaber die relevanten Informationen über die Verwaltung des freiwilligen Beitrags, wie in der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung vereinbart.