Art. 30 32015D0528
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsrahmens der Operation und aufgrund eines Beschlusses des PSK, die Durchführung oder Verwaltung eines Projekts durch die Operation oder einen finanziellen Beitrag eines Dritten oder eines Mitgliedstaats zu den aus der Operation entstehenden Kosten zu akzeptieren, kann der Sonderausschuss bewilligen, dass Athena im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen mit der Verwaltung der Finanzierung dieses Projekts oder dieses finanziellen Beitrags betraut wird. Dazu können auch von der Union finanzierte Projekte gehören.
Die für die Verwaltung des Beitrags anfallenden Kosten sollten durch den Beitrag selbst abgedeckt werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, dass bestimmte mit dem Beitrag verbundene und mit der aktiven Phase der Operation im Zusammenhang stehende Kosten im Einzelfall als gemeinsame Kosten in Betracht kommen.
Für die Zwecke der Verwaltung eines Beitrags eines Dritten, der Union oder eines Mitgliedstaats verhandelt und unterzeichnet der Verwalter nach Billigung durch den Sonderausschuss eine Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit dem Dritten, der Union oder dem Mitgliedstaat, in der der Zweck, die durch den Beitrag abzudeckenden Kosten und die Modalitäten für die Verwaltung des Beitrags, einschließlich der Rechenschaftspflicht des Befehlshabers der Operation gegenüber dem Sonderausschuss, festgelegt werden. Der Verwalter sorgt dafür, dass bei der Verwaltung des Beitrags die Ad-hoc-Vereinbarungen eingehalten werden, und er setzt den betreffenden Beitragenden- entweder direkt oder über den Befehlshaber der Operation — von allen relevanten Informationen zur Verwaltung des Beitrags in Kenntnis.