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Jeder beteiligte Staat gibt eine indikative Zusage über die Höhe seines nationalen finanziellen Beitrags in indirekten Maßnahmen zum Gemeinsamen Unternehmen. Diese Zusage erfolgt jährlich an das Gemeinsame Unternehmen vor der Annahme des Arbeitsprogramms. Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/695, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für die Beteiligung nationaler Rechtspersonen enthalten. Jeder beteiligte Staat betraut das Gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge nach den Regeln von „Horizont Europa“. Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellten Rangliste. Der Verwaltungsrat kann in — gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten — Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten. Jeder beteiligte Staat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen beteiligten Staaten betreffen.
Jeder beteiligte Staat schließt mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem beteiligten Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Eine solche Vereinbarung enthält den Zeitplan, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsprüfung. Jeder beteiligte Staat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Prüfungen mit denen des Gemeinsames Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen.
In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann jeder beteiligte Staat das Gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung seines Beitrags an seine Begünstigten betrauen. Nach der Auswahl der Vorschläge sagt der beteiligte Staat den für die Zahlungen erforderlichen Betrag zu. Die Prüfbehörden des beteiligten Staates können ihre jeweiligen nationalen Beiträge prüfen.
Jeder Teilnehmerstaat schließt mit dem gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für…
Die Beiträge der Teilnehmerstaaten bestehen aus Finanzbeiträgen. Die Teilnehmerstaaten erstatten dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres Bericht über…
Die Mitgliedstaaten beteiligen sich durch Finanzbeiträge und/oder Beiträge in Form von Sachleistungen freiwillig an gemeinsamen Maßnahmen. Beteiligt sich ein…
Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsames Unternehmen für Chips leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, dessen Höhe in einem…
Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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