Erwägungsgrund 161 32024R2509
Erforderlichenfalls sollte es möglich sein, eine gemeinsame Auftragsvergabe zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern aus den Mitgliedstaaten einerseits und Unionsorganen und Unionseinrichtungen oder Exekutivagenturen andererseits durchzuführen, ohne dass diese Organe, Einrichtungen oder Agenturen verpflichtet sind, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erwerben. Damit öffentliche Auftraggeber das Potenzial des Binnenmarkts in Bezug auf Skaleneffekte und Risiko-Nutzen-Aufteilung voll ausschöpfen können, sollten die Möglichkeiten der Unionsorgane, Unionseinrichtungen oder Exekutivagenturen zum Ankauf von Lieferungen oder Dienstleistungen im Namen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erweitert werden. Ein Unionsorgan, eine Unionseinrichtung oder eine Exekutivagentur sollte das einschlägige Vergabeverfahren für oder im Namen der Mitgliedstaaten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien durchführen können oder als Großhändler auftreten dürfen, indem es bzw. sie Lieferungen und Dienstleistungen kauft und einlagert und an von ihm bzw. ihr ausgewählte Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen weiterverkauft, spendet oder verpachtet. Gemäß den Vorschriften in Bezug auf die Vereinbarkeit des Sekundärrechts mit der vorliegenden Verordnung können andere Rechtsakte der Union spezifischere Vorschriften für die gemeinsame Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten enthalten. Dabei sollten in diesen Rechtsakten solche Ausnahmen klar angegeben und konkrete rechtfertigende Gründe angeführt werden.