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Hat ein Mitgliedstaat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben und sich bei der Annahme einer mit diesem zweckgebundenen Betrag zu finanzierenden Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten, so sollte sich dieser Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht an den Kosten dieser Maßnahme beteiligen. Stattdessen sollte dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen leisten.
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme…
Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht bekundet hat, sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten, kann…
Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV…
Aufbauend auf den gesammelten Erfahrungen sollten die Finanzplanung der EFF verbessert und die Auswirkungen der konstruktiven Enthaltungen entsprechend…
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beträge nicht von den nationalen Beiträgen zur EFF getragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.