Erwägungsgrund 2 32015D0633
Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. In Anlage A des Übereinkommens sind die zu eliminierenden persistenten organischen Schadstoffe aufgeführt.
Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. In Anlage A des Übereinkommens sind die zu eliminierenden persistenten organischen Schadstoffe aufgeführt.