Erwägungsgrund 5 32015D0633
Gemäß Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind PFOA und ihre Verbindungen derzeit Gegenstand eines weiteren im Einklang mit Anhang XV dieser Verordnung vorbereiteten und der Europäischen Chemikalienagentur unterbreiteten Dossiers, das darauf abzielt, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PFOA und ihren Verbindungen in der Form von Stoffen als solchen, als Bestandteile anderer Stoffe bzw. in einem Gemisch oder in Artikeln zu beschränken.