Erwägungsgrund 4 32015D0633
Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und einem im Einklang mit Anhang XV dieser Verordnung vorbereiteten Dossier wurden PFOA und ihr Ammoniumsalz (im Folgenden „APFO“) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, weil sie die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung (reproduktionstoxisch der Kategorie 1B) und besonders die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe d (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) erfüllen.