Erwägungsgrund 3 32015D0633
Den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge und gemäß den in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weisen Perfluoroctansäure (im Folgenden „PFOA“), ihre Salze und potenzielle PFOA-Vorläuferverbindungen, also Stoffe, die unter Umweltbedingungen zu PFOA abgebaut werden können (im Folgenden „PFOA und ihre Verbindungen“), Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe auf.