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1. [Umstrukturierungsphase] Die Umstrukturierungsphase endet am 31. Dezember 2015. Die nachfolgenden Zusagen finden während der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich nicht aus der jeweiligen Zusage etwas anderes ergibt. Insoweit eine Rückzahlung gemäß den Ziffern 2 und 3 des Anhangs II erst nach diesem Datum erfolgt, gelten die Ziffern 4, 6-8, 18-22, 24, 25, 27 und 28 dieses Anhangs I so lange fort, bis die Bank ihre Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018. 2. [Trustee] Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Katalog zusammengefassten Zusagen und Auflagen wird von einem hinreichend qualifizierten und von der BayernLB unabhängigen Überwachungstreuhänder (monitoring trustee) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders sind in einer gesonderten Übereinkunft geregelt. 3. [Kerngeschäft und Restructuring Unit] Die BayernLB hat eine interne Restructuring Unit eingerichtet, welche zum einen bestimmte Abbau-Portfolien eigenverantwortlich betreut und zum anderen konzernweit die weiteren Abbau-Maßnahmen der Geschäftsfelder und Töchter überwacht. Die interne Restructuring Unit ist funktionell und organisatorisch von den fortzuführenden Geschäftsbereichen der Kernbank und der Tochtergesellschaften/Beteiligungen (zusammen im Folgenden: Kerngeschäft) getrennt und wird als eigenes Segment ausgewiesen. B. BILANZSUMMENREDUKTION/BEGRENZUNG VON GESCHÄFTSAKTIVITÄTEN 4. [Bilanzsummenreduktion — Konzern] Die BayernLB verpflichtet sich, die Summe der Bilanzaktiva durch die Schließung von Auslandsstandorten, die Veräußerung von Beteiligungen und die Begrenzung von Geschäftsaktivitäten bis 31. Dezember 2015 auf insgesamt rund 239,4 Mrd. EUR zu reduzieren . Um eine reibungslose Durchführung des Monitorings zu gewährleisten, ist hierbei ein veränderter EUR/USD-Wechselkurs so lange unbeachtlich, wie dieser folgende Kurse nicht unterschreitet: [1,05-1,25] für 2012, [1,05-1,25] für 2013, [1,05-1,25] für 2014 bzw. [1,05-1,25] für 2015 . Im Falle einer Unterschreitung dieser EUR/USD-Kursverhältnisse kann die Bank nach Information des Überwachungstreuhänders die Zielbilanzsumme so anpassen, dass dem Fallen des Wechselkurses in vollem Umfang der Differenz zu dem jeweiligen Plankurs Rechnung getragen wird, soweit die Kommission der Anpassung nicht mit schriftlicher Begründung widerspricht. 5. [Bilanzsummenreduktion — Restructuring Unit] Die Summe der Bilanzaktiva der Restructuring Unit wird bis zum 31. Dezember 2015 auf rund [7,5-10] Mrd. EUR reduziert. Überschreitungen dieses Betrages aufgrund eines gegenüber der Planung entsprechend Ziffer 4 Satz 2 veränderten EUR/USD-Wechselkurses sind unter den entsprechend geltenden Voraussetzungen der Ziffer 4 unschädlich. 6. [Begrenzung von Geschäftsaktivitäten — Kerngeschäft] Im Kerngeschäft der folgenden Geschäftsbereiche werden die folgenden Beschränkungen eingehalten, womit erzielt werden soll, dass nur Geschäft mit Deutschlandbezug erfolgt. Deutschlandbezug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass i) der Kunde oder dessen Mutter oder eine wesentliche Tochter seinen/ihren Sitz in Deutschland hat; ii) es sich um Handelsfinanzierungen oder um Finanzierungen im Zusammenhang mit Exportgeschäften unter […] Einbeziehung von Risikoversicherungen […] (z. B. Export Credit Agency) handelt und der zu finanzierende Kunde Abnehmer (Offtaker) eines Kunden mit Deutschlandbezug nach i ist; oder iii) die zu finanzierende Projektfinanzierung entweder in Deutschland liegt oder ein oder mehrere Kunden mit Deutschlandbezug nach i entweder als Abnehmer (Offtaker) der zu produzierenden Güter oder Rohstoffe oder Nutzer durch Abnahme- oder Nutzungsverträge an dem Projekt beteiligt sind oder mindestens [15-50] % Eigentumsanteil an der Projektgesellschaft halten oder einen Lieferanteil von mehr als [30-70] % der zu finanzierenden Zulieferungen für das Projekt übernehmen; oder iv) im internationalen Immobiliengeschäft, dass der Kunde wesentliche deutsche Assets im Portfolio hat. a) [Project Finance] Die BayernLB stellt sicher, dass die Risikoaktiva (RWA ) der Project Finance Aktivitäten im Kerngeschäft, d. h. Finanzierungen für Zweckgesellschaften, bei denen kreditmateriell auf die cashflow-basierte Leistungsfähigkeit der Zweckgesellschaft/des Investments abgestellt wird, ab [Zeitpunkt, ab dem die Zusage umgesetzt wird, i. e. 25. September 2012] im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan die Grenze von [3-4] Mrd. EUR nicht überschreiten. b) [International Real Estate] Die BayernLB stellt sicher, dass die RWA der internationalen Immobiliengeschäfte in den Auslandsstützpunkten im Kerngeschäft (Geschäfte mit internationalen Immobilienkunden, d. h. Finanzierung mit Deutschlandbezug gem. Definition in den Ziffern 6 i und iv im Rahmen der marktüblichen Strukturierung für Commercial-Real-Estate-Transaktionen inkl. Objektgesellschaften), ab [Zeitpunkt, ab dem die Zusage umgesetzt wird, i. e. 25. September 2012] im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan die Grenze von [0,5-1] Mrd. EUR nicht überschreiten. c) [Corporate Banking] Die BayernLB stellt sicher, dass die RWA im Bereich Corporate Banking (Unternehmensfinanzierung im Großkundengeschäft) im Kerngeschäft ab [Zeitpunkt, ab dem die Zusage umgesetzt wird, i. e. 25. September 2012] im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan die Grenze von [9-12] Mrd. EUR nicht überschreiten. Die BayernLB wird kein Geschäft aus den unter Buchstaben a, b und c genannten Geschäftsbereichen zur Umgehung der genannten RWA-Grenzen in anderen Geschäftsbereichen durchführen. Im Zweifel richtet sich die Zuordnung zu den oben genannten Geschäftsbereichen und den übermittelten Planangaben nach dem Umstrukturierungsplan . 7. [Überschreitung] Hinsichtlich der in Ziffer 6 Buchstaben a bis c genannten RWA-Grenzen a) ist ein gegenüber der Planung nach Ziffer 4 veränderter EUR/USD-Wechselkurs so lange unbeachtlich, wie dieser folgende Kurse nicht unterschreitet: [1,05-1,25] für 2012, [1,05-1,25] für 2013, [1,05-1,25] für 2014 bzw. [1,05-1,25] für 2015 . Im Falle einer Unterschreitung dieser EUR/USD-Kurse kann die Bank nach Information des Überwachungstreuhänders die RWA-Grenzen so anpassen, dass dem Fallen des Wechselkurses in vollem Umfang der Differenz zu den in Ziffer 6 a bis c genannten RWA-Grenzen Rechnung getragen wird. Die Kommission kann dieser Anpassung mit schriftlicher Begründung widersprechen. b) ist ein Anstieg der RWA aufgrund von Änderungen der regulatorischen Anforderungen an die RWA-Berechnung, der nationalen bzw. internationalen Rechnungslegungsvorschriften gegenüber der heutigen Rechtslage unschädlich, soweit die Kommission dem nach Konsultation nicht widerspricht. · 8. [Aufgabe von Geschäftsaktivitäten] Folgende Bereiche zählen nicht mehr zum Kerngeschäft und werden eingestellt: a) Asset Backed Securities Es werden keinerlei Investments in tranchierten Asset Backed Securities oder tranchierten Krediten getätigt, denen ein Pool von mehreren Forderungen unterliegt oder die aufgrund ihrer Struktur einen risikotechnischen Hebel (Leverage) aufweisen. Zulässig bleiben weiterhin Eigenverbriefungen von Finanzierungen im Interesse der Bank zu Refinanzierungszwecken und/oder zum Bilanzmanagement sowie der Ankauf/Finanzierung von nicht-tranchierten Forderungsportfolien von Kernkunden über transaktionsbezogene Verbriefungsplattformen. b) Transaktionsbezogenes Secured Lending/Acquisition Finance ohne Deutschlandbezug Die Bank beteiligt sich nicht mehr an transaktionsbezogenem Secured Lending bzw. Acquisition Finance ohne Deutschlandbezug, d. h. der fremdfinanzierten Akquisition von Unternehmen unter Einbezug eines großen Anteils an Fremdkapital zur Begleichung des Kaufpreises, die ausschließlich oder überwiegend durch die Zielgesellschaft und deren Vermögensgegenstände besichert ist. c) Schiffs- und Flugzeugfinanzierung Die Bank bietet zukünftig keine objektbezogene Finanzierung von Schiffen und Flugzeugen mehr an, d. h. die Finanzierung des Erwerbs solcher Objekte, wobei das erworbene Schiff bzw. Flugzeug als hauptsächliche Sicherheit dient. Ausgenommen von der Einstellung sind 100 % ECA gedeckte Flugzeugfinanzierungen, bei denen rein auf die Exportkreditversicherung und nicht auf das zugrunde liegende Asset abgestellt wird (reines Exportfinanzierungsgeschäft). d) Geschäft der Kernbank mit der öffentlichen Hand außerhalb Bayerns Die BayernLB stellt das Neukreditgeschäft mit Städten, Gemeinden und Gemeindeverbänden außerhalb Bayerns ein. Maßnahmen zur Liquiditätssteuerung sind davon ausgenommen. Public-Private-Partnership, Projekt- und Exportfinanzierungen im Interesse von Kunden mit Deutschlandbezug mit der öffentlichen Hand als Abnehmer (Offtaker) sind weiterhin zulässig. · C. SCHLIESSUNG VON STANDORTEN/BETEILIGUNGSVERKÄUFE 9. [Standorte] Die folgenden als Niederlassungen oder Repräsentanzen errichteten Standorte der BayernLB sind bis zum unten genannten Datum bereits geschlossen worden: Standort Datum Peking 2009 Tokyo 2009 Montreal 2009 Mumbai 2009 Kiew 2010 Hongkong 2010 Shanghai 2010 · 10. Das Bestandsgeschäft, das zum Zeitpunkt der Schließung der unter Ziffer 9 aufgeführten Standorte noch nicht abgebaut war, wurde transferiert oder läuft seit diesem Zeitpunkt entsprechend der Fristigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts aus. Es wird kein Neugeschäft getätigt. 11. [Beteiligungsverkäufe] Die BayernLB wird die im Folgenden sowie in Anhang III genannten Beteiligungen zu den bezeichneten Zeitpunkten („Signing“) bestmöglich und vollständig veräußern bzw. hat die Beteiligung zu dem genannten Zeitpunkt bereits veräußert. Name Ort Kapitalanteil (in %) Bilanz/RWA Zieldatum Banque LB Lux S.A. Luxemburg 100 6 441,3 /[…] (…) DKB Immobilien AG Berlin 100 2012 KGE Kommunalgrund München 100 (…) Stadtwerke Cottbus GmbH Cottbus 74,9 (…) (…) (…) […] (…) GBW AG München 91,93 (…) Landesbank Saar Saarbrücken 75 […] 2010 LB(Swiss) Privatbank AG Zürich 50 2009 MKB Bank Zrt (Konzern) Budapest 89,89 9 360,9 /[…] (…) DekaBank Frankfurt am Main 3,09 2011 Deutsche Lufthansa AG Köln 1,98 2013 KGAL GmbH & Co. KG Grünwald 30 (…) LBS Bayern München 100 […]/[…] 2012 · 12. Sollten Beteiligungen über eine Fremdfinanzierung („intra-group funding“) seitens der BayernLB verfügen, deren Laufzeit ggf. über das angegebene Verkaufsdatum hinausgeht, so kann ein Verkauf dieser Beteiligungen […], spätestens bis zum […] , aufgeschoben werden, soweit die BayernLB diese Beteiligungen nicht zusammen mit der jeweiligen Fremdfinanzierung abgeben oder eine anderweitige Absicherung der ausstehenden Fremdfinanzierung erreichen kann. 13. Die BayernLB kann einen Verkauf der aufgeführten Beteiligungen […], spätestens bis zum […] , aufschieben, wenn sich nach Einholung von bindenden Angeboten herausstellt, dass der aus der Transaktion zu erzielende Veräußerungserlös den jeweils aktuellen Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss der BayernLB gemäß Handelsgesetzbuch unterschreiten oder zu Verlusten im Konzernabschluss nach IFRS führen würde. 14. Die BayernLB kann einen Verkauf der aufgeführten Beteiligungen mit Zustimmung der Kommission […], spätestens bis zum […] , aufschieben, wenn sie dartut, dass ein Verkauf aufgrund makroökonomischer Rahmenbedingungen nicht oder nur zu „Fire sale“-Bedingungen möglich ist. 15. Die BayernLB kann einen vollständigen Verkauf ihrer verbleibenden Anteile an einer Beteiligung […], spätestens bis zum […] , aufschieben, wenn sie nachweist, dass sie aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen bis zum genannten Zieldatum nur die Kontrollmehrheit an dieser Beteiligung abgeben konnte und dies auch getan hat. 16. Die Erlöse aus den Beteiligungsverkäufen der BayernLB werden — sofern diese die angesetzten Buchwerte überschreiten und insoweit dadurch das geplante Periodenergebnis übertroffen wird — vollständig zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans der BayernLB verwendet und mithin im Rahmen der Regelung in Ziffer 3 des Anhangs II an den Freistaat Bayern zurückgeführt. 17. Das Bestandsgeschäft von Beteiligungen, die nicht innerhalb der festgelegten Frist veräußert wurden, läuft von diesem Zeitpunkt an entsprechend der Fristigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts aus. Es wird kein Neugeschäft getätigt. D. SONSTIGE VERHALTENSPFLICHTEN/CORPORATE GOVERNANCE 18. [Werbung] Die BayernLB wird nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen gegenüber Wettbewerbern werben. 19. [Beschränkung des externen Wachstums] Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch den Kontrollerwerb an anderen Unternehmen mit einem Kaufpreis von mehr als [0-2 Mio.] EUR ist ohne die Zustimmung der Kommission nicht gestattet (kein externes Wachstum). Debt-to-Equity-Swaps und andere Maßnahmen im Rahmen des üblichen Kreditmanagements gelten nicht als Ausweitung der Geschäftstätigkeit, es sei denn, mit ihnen wird der Zweck verfolgt, die Wachstumsbeschränkung nach Satz 1 zu umgehen. 20. [Eigenhandel] Die BayernLB beendet das Dedicated Proprietary Trading. Dies bedeutet, dass die BayernLB nur noch Handelsgeschäfte, abgebildet im Handelsbuch der BayernLB, tätigt, die entweder a) zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden und hierauf direkt bezogene Hedge-Instrumente (d. h. Handel mit Finanzinstrumenten als Dienstleistung bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) für Marktpreisänderungen in Höhe von [0-50] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %) oder b) zu Liquiditäts- und ALM-Steuerung (Zins, FX, Management der Liquiditätsreserve, Management von Collateralbeständen für besicherte Refinanzierungen) oder c) zum Zwecke der wirtschaftlichen Übertragung von Bilanzpositionen auf die Restructuring Unit oder auf Dritte durchgeführt werden. In keinem Fall wird die BayernLB Geschäfte tätigen, die ausschließlich der Erzielung von Gewinnen außerhalb der in Buchstaben a, b oder c genannten Zwecke dienen. 21. [Zusicherungen zur Corporate Governance] Der Vorstand der BayernLB ist in der täglichen und operativen Geschäftsführung unabhängig und allein dem Unternehmen verpflichtet. Weisungen sowohl des Verwaltungsrats wie auch der Generalversammlung sind unzulässig. Die Aufsichts- und Überwachungsfunktionen werden im Verwaltungsrat (künftige Bezeichnung: Aufsichtsrat) gebündelt; für Geschäfte von grundlegender Bedeutung bestehen die nach dem Aktienrecht üblichen Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats. Daneben unterliegt die BayernLB der Rechtsaufsicht durch ihre Rechtaufsichtsbehörde sowie der Bankaufsicht durch BaFin und Bundesbank. Der bisherige Verwaltungsrat der BayernLB wird in einen schlanken Aufsichtsrat mit noch stärkerer Beteiligung externer Mitglieder transformiert. Hierbei werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen, die spätestens zum 30. Juni 2013 umzusetzen sind: a) Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sollen über die in § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG vorgesehene Eignung verfügen. Mitglieder sind geeignet, wenn sie zuverlässig sind und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die BayernLB betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. b) Die Hälfte der den Anteilseignern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat wird mit externem Sachverstand besetzt. c) Der Aufsichtsratsvorsitz wird bis zum Ende der Umstrukturierungsphase mit einer Person besetzt, die dem Verwaltungsrat nach Ziffer 21 Buchstabe b angehört (externem Sachverstand). Danach erfolgt die Bestellung gemäß den gesetzlich vorgesehenen Verfahren im deutschen oder europäischen Aktienrecht. d) Es wird ebenfalls klargestellt, dass die den Anteilseignern zustehenden Sitze nicht mehr automatisch aufgrund der Position von Personen bei den Anteilseignern besetzt werden (Wegfall der „geborenen“ Mitglieder). e) Der Aufsichtsrat bildet einen Prüfungs- und einen Risikoausschuss. Die Bestimmungen der Ziffer 21 Buchstaben a bis d gelten entsprechend. f) Es wird klargestellt, dass die Geschäfte der Landesbank nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen sind und die der Landesbank obliegenden Aufgaben dabei auch zu berücksichtigen sind. · 22. Im Verhältnis zwischen Bank und Eigentümern gilt das zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Aktionären typische „Arm's-length“-Prinzip. Vermögen darf an die Eigentümer, mit Ausnahme der Möglichkeit einer Rückführung der gewährten Beihilfe, nur in Form von Bilanzgewinn, Kapitalherabsetzungen und Liquidationserlös verteilt werden; davon unberührt bleiben strukturelle Maßnahmen in Bezug auf unselbstständige Anstalten innerhalb der BayernLB. 23. [Vergütung der Organe, Angestellten und wesentlicher Erfüllungsgehilfen] Die BayernLB hat ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. Die Gesamtvergütung von Organmitgliedern und leitenden Angestellten wird auf ein angemessenes Maß begrenzt. Eine monetäre Vergütung, die 500 000 EUR pro Jahr übersteigt, gilt hierbei grundsätzlich als unangemessen. Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 gilt so lange fort, bis die BayernLB Zahlungen nach den Ziffern 2 und 3 des Anhangs II i. H. v. insgesamt […] Mio. EUR geleistet hat. Im Übrigen gilt die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine monetäre Vergütung, die […] EUR pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen gilt, so lange fort, bis die BayernLB die Claw-back-Einmalzahlung gemäß Ziffer 2 des Anhangs II sowie die Zahlungen nach Ziffer 3 des Anhangs II i. H. v. […] Mio. EUR geleistet hat . 24. Die BayernLB wird im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen nach folgenden Grundsätzen ausrichten: a) Den Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen der BayernLB dürfen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien bezahlt sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden; b) das Entgelt der organschaftlichen Vertreter und der leitenden Angestellten der BayernLB ist auf ein angemessenes Maß zu begrenzen (vgl. bereits Ziffer 23), wobei dafür insbesondere zu berücksichtigen sind: — der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage der BayernLB, insbesondere im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements und — die Erforderlichkeit eines marktkonformen Entgelts, um für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung besonders geeignete Personen beschäftigen zu können. · · 25. [Sonstige Verhaltensregeln] Die BayernLB wird eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. Zu diesem Zweck wird die BayernLB insbesondere jährlich einen Fundingplan erstellen und ihre Geschäftspolitik daran ausrichten. Die BayernLB wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen. 26. [Transparenz] Die Kommission hat während der Umsetzung des Beschlusses uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die für die Überwachung der Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von der BayernLB anfordern. Deutschland und die BayernLB werden mit der Kommission bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Umsetzung dieses Beschlusses umfassend kooperieren. 27. [Keine Bedienung von Hybridkapital] Die BayernLB wird ein Hybridkapitalbedienungsverbot einhalten. Die BayernLB wird Hybridkapital (wie stille Einlagen und Genussscheine) nur bedienen, soweit sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340 f/g HGB verpflichtet ist. […] 28. [Dividendenverbot] Die BayernLB wird zwecks Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ein Dividendenverbot einhalten. Die BayernLB zahlt bis einschließlich dem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2018 endet, keine Dividenden aus. Die Zahlungen gemäß Ziffern 2 und 3 des Anhangs II bleiben davon unberührt. E. BEITRAG DER BAYERISCHEN SPARKASSEN 29. [Wandlung stiller Einlagen und Erwerb der LBS Bayern] Die bayerischen Sparkassen sind bereit, sich an den Lasten der Umstrukturierung der BayernLB durch den Erwerb der LBS und die Wandlung ihrer stillen Einlagen mit einem Betrag von 1,65 Mrd. EUR zu beteiligen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: a) Erwerb der LBS : Der Sparkassenverband Bayern erwirbt die LBS vollständig und zu einem Kaufpreis von 818,3 Mio. EUR. Zeitpunkt des Erwerbs (Eigentumsübergang und Zahlung des Kaufpreises) ist der […]. Der Ertrag des Geschäftsjahres 2012 steht der BayernLB zu. b) Wandlung stiller Einlagen : Sämtliche unbefristete stille Einlagen der Sparkassen bei der BayernLB werden zum Nennwert von rd. [770-810] Mio. EUR zurückbezahlt. Im Gegenzug zeichnet der Sparkassenverband Bayern bei der BayernLB Holding AG eine Kapitalerhöhung im Wert von [810-840] Mio. EUR Zeitpunkt der Rückzahlung der stillen Einlagen und der Kapitalerhöhung ist frühestens […], spätestens der […]. Die neuen Anteile des Sparkassenverbandes sind auf Basis eines nach dem Bewertungsstandard IDW S1 ermittelten Unternehmenswerts der BayernLB Holding AG zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung festzulegen. Die Beteiligungsquote des Sparkassenverbandes bleibt mit max. 25 % in jedem Fall unterhalb der Sperrminorität (25 % + eine Stimme) . F. BAYERNLABO 30. [BayernLabo-Kapital] Im Hinblick auf Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Kapitalqualität von Banken (Basel III) sowie entsprechende Hinweise der BaFin, werden die sich auf das Eigenkapital der BayernLabo beziehenden Regelungen in dem gemäß CRR erforderlichen Umfang angepasst, um sicherzustellen, dass das im IFRS-Konzernabschluss der BayernLB enthaltene Eigenkapital der BayernLabo auch unter den neuen Anforderungen der CRR hartes Kernkapital darstellt. Die Vergütung wird auf eine CRR-konforme Vergütung wie auf Aktienkapital (d. h. Dividenden) umgestellt; die Beschränkung des Eigenkapitals auf die Unterlegung der Geschäfte der BayernLabo entfällt. Ein Teilbetrag in Höhe von 1 Mrd. EUR, der für die Fortführung des Geschäftsbetriebs im bisherigen Umfang gemäß den bisherigen Planungen der BayernLabo nicht erforderlich ist, wird dabei in die Kernbank umgebucht. Die gesetzliche Zweckbestimmung des in der BayernLabo verbleibenden Vermögens (einschließlich Zweckvermögen und hierzu korrespondierend die Zweckeinlage) bleibt dabei im bisherigen Umfang erhalten, sodass der gesetzliche Förderauftrag uneingeschränkt fortgeführt werden kann. G. VERGÜTUNG DER GARANTIE/CLAW-BACK 31. [Vergütung der Garantie/Claw-back] Der zwischen dem Freistaat Bayern und der BayernLB am 19. Dezember 2008 geschlossene Vertrag über die Bereitstellung einer Garantie (der „Garantievertrag“) wird aufbauend auf dem Verständnis, dass die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des durch den Garantievertrag abgesicherten Portfolios 1,96 Mrd. EUR beträgt, geändert bzw. zur Umsetzung der folgenden Zusagen ergänzt. 32. [Gesamtprämie] Die Bank bezahlt eine jährliche Gesamtprämie für die Garantie rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 i. H. v. 200 Mio. EUR pro Jahr. Diese Gesamtprämie setzt sich zusammen aus: a) einer Grundprämie von 6,25 % auf den anfänglichen Kapitalentlastungseffekt (zum 31. Dezember 2008) von 1,28 Mrd. EUR, d. h. 80 Mio. EUR p. a.; b) einer zusätzlichen jährlichen Prämie von 3,75 % auf einen Teilbetrag der Garantie in Höhe von rd. 2 Mrd. EUR, d. h. 75 Mio. EUR pro Jahr bis 2015; und c) einer Sonderzahlung von 45 Mio. EUR p. a. bis 2015. · H. RÜCKZAHLUNG DER STILLEN EINLAGE DES FREISTAATS I. H. V. 3 MRD. EUR 33. [Reduktion weiterer Risikopositionen] Zum Zwecke der vollständigen Rückführung der stillen Einlage des Freistaates Bayern bis zum Jahr 2017 verpflichtet sich die BayernLB zur Reduzierung zusätzlicher Risikopositionen bis zum Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 10 Mrd. EUR, die sich wie folgt auf die Geschäftseinheiten verteilt, wobei eine Abweichung von jeweils [10-15] % unberücksichtigt bleibt, solange die Gesamtreduktion von insgesamt 10 Mrd. EUR erreicht wird : — Segment Corporates, Mittelstand und Privatkunden: […] %; — Segment Immobilien, Sparkassen & Verbund: […] %; — Segment Markets: […] %; — Restructuring Unit: […] %. Soweit es hierbei zu einem weiteren Geschäftsabbau kommen sollte, ist dieser nicht auf die Reduzierung der Bilanzsumme gemäß Ziffer 4 anrechenbar. Sollte der genannte Abbau von Risikopositionen zum Wegfall von Erträgen führen, so wird die Bank diesen Wegfall durch Kostensenkungen in entsprechender Höhe kompensieren. Die Bank verpflichtet sich, zu Beginn des Geschäftsjahres […] auf der Grundlage der Berichte des Überwachungstreuhänders eine „Zwischenprüfung“ zum Stand der Umsetzung dieser Zusage durchführen zu lassen. Stellt die Kommission anhand der „Zwischenprüfung“ fest, dass die BayernLB die angestrebte Reduktion der Risikopositionen zum Ende des Geschäftsjahres 2017 voraussichtlich nicht erreichen wird, hat die BayernLB diese Änderung erneut anzumelden, sofern diese nicht durch neue aufsichtsrechtliche oder makroökonomische Entwicklungen bedingt ist.
Deutschland hat zugesichert, dass die LBBW den Umstrukturierungsplan umsetzen wird, und die folgenden Zusicherungen (in Bezug auf die Reduzierung von…
Irland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Umstrukturierungsplan für AIB, der im September 2012 übermittelt und durch schriftliche Mitteilungen ergänzt…
„ANHANG ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEVERFAHREN SA.31883 ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN AG PRÄAMBEL Mit Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 wurde die…
Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 25. Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf…
Die Hellenische Republik („ HR “) gewährleistet, dass die Alpha Bank (im Folgenden „ die Bank “) den am Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt.…
HELLENISCHE REPUBLIK FINANZMINISTERIUM GENERALSEKRETARIAT Athen, Juni 2014 Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 24. Juni 2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.