Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Um die Effizienz und Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten, kann der Ausschuss beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden in ausreichend begründeten Fällen um bis zu acht Monate zu verlängern. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann insgesamt vier Jahre und acht Monate betragen.
Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann. Der dritte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der vierte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als Nächster übernimmt.
Der Vorsitzende überträgt sein Stimmrecht seinem stellvertretenden Mitglied.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag einer Mehrheit der Ausschussmitglieder ein.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.
Die Kommission leistet dem Ausschuss geeignete analytische und organisatorische Unterstützung. Die Kommission benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär. Der Sekretär und sein ihn unterstützendes Personal unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet der Sekretär mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.
Der Ausschuss arbeitet erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik, dem Ausschuss für Bildungsfragen und dem europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.
Dem Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse. Er ist bei der…
die Verwaltungsregelungen angemessen sind, was auch die Aufgabenteilung innerhalb des Ausschusses und die Abfassung der Abstimmungsmodalitäten sowohl in den…
Der (die) Vorsitzende des Ausschusses wird aus der Mitte der Vertreter der Mitgliedstaaten gewählt; seine (ihre) Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wahl erfolgt mit…
Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der…
Zu Beginn jeder Amtszeit wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n und zwei stellvertretende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.