Art. 10 32015D0078
Finanzregelung
(1)
Die gemeinsamen Kosten der EUMAM RCA werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP verwaltet.
(2)
Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUMAM RCA dienende Betrag beläuft sich auf 7,9 Mio. EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 50 % und der Prozentsatz für Mittelbindungen nach Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses 2011/871/GASP beträgt 70 %.