Art. 13 32015D0078
Inkrafttreten und Beendigung
(1)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2)
Die EUMAM RCA läuft spätestens 12 Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit aus.
(3)
Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der Mission entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUMAM RCA aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss 2011/871/GASP festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUMAM RCA.