Art. 4 32020D1412
(1)
Die Verwendung von Mitteln, die für die Nachrüstung von Schiffen vorgesehen waren, zur Deckung laufender Kosten stellt eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
(2)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe — in Höhe von 11421300 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.