Art. 2 32020D1412
(1)
Die Verlängerung der Rettungsbeihilfe vom 11. Juli 2011 bis zum 18. September 2012 stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
(2)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe — in Höhe von 25 203 063,89 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.