Erwägungsgrund 1 32016D1039
In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zur Entbindung eines Mitglieds von Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen oder aus den multilateralen Handelsübereinkommen geregelt.