Erwägungsgrund 2 32016D1039
Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung einer Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung im Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Kosovo, Montenegro und Serbien) wurde mehrmals grundlegend geändert und durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates kodifiziert. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1336/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Gewährung der autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.Mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates wurde Kroatien im Anschluss an seinen Beitritt zur Europäischen Union vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 ausgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2015/2423 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Gewährung der autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 in ihrer zuletzt geänderten Fassung regelt den freien Zugang von Waren mit Ursprung in den Ländern und Gebieten des Westbalkans zum Unionsmarkt, ausgenommen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse in Form zollfreier Kontingente gemacht wurden.