Erwägungsgrund 3 32016D1039
Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und Artikel XIII des GATT 1994 im erforderlichen Maße müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten.