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Der Schließungsphase soll eine „passive Phase“ folgen, in der das ZUE nur noch zu Zwecken der Abwicklung fortbestehen wird. Die passive Phase, die von einem Verwalter durchgeführt wird, kann administrative Aufgaben umfassen, unter anderem die Verwaltung der Archive des ZUE, die Erledigung etwaiger Verwaltungsformalitäten oder die Regelung von Rechtsstreitigkeiten, die während der Schließungsphase nicht beigelegt werden können. Die passive Phase soll am Tag nach der Schließungsphase, d. h. am 1. Januar 2017 beginnen. Sie soll nach vier Jahren oder dann enden, wenn das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 stellt ein Verwalter sicher, dass die passive Phase, in der das ZUE nur noch zu Zwecken seiner Abwicklung…
Bis zum 31. Dezember 2020 hatte das ZUE nicht sämtliche Forderungen beglichen und nicht sein gesamtes Vermögen verwertet. Es ist daher notwendig, den Beschluss…
„(1) Die Europäische Kommission beauftragt einen Verwalter, der die Durchführung der passiven Phase ab dem 1. Januar 2017 sicherstellt, bis das ZUE sämtliche…
Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 4/2014 sieht der Schließungsplan vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen…
Die Änderungen von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens betreffen die Streichung der Verweise auf das ZUE. Dieser Beschluss bildet den neuen…
Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen läuft gemäß seinem Artikel 95 Absatz 1 im Jahr 2020 aus. Die Lenkungsstrukturen für das Funktionieren des ZUE in der passiven…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.