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Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 stellt ein Verwalter sicher, dass die passive Phase, in der das ZUE nur noch zu Zwecken seiner Abwicklung fortbestehen soll, ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber so lange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
Der Schließungsphase soll eine „passive Phase“ folgen, in der das ZUE nur noch zu Zwecken der Abwicklung fortbestehen wird. Die passive Phase, die von einem…
Bis zum 31. Dezember 2020 hatte das ZUE nicht sämtliche Forderungen beglichen und nicht sein gesamtes Vermögen verwertet. Es ist daher notwendig, den Beschluss…
„(1) Die Europäische Kommission beauftragt einen Verwalter, der die Durchführung der passiven Phase ab dem 1. Januar 2017 sicherstellt, bis das ZUE sämtliche…
Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 4/2014 sieht der Schließungsplan vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen…
Die Änderungen von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens betreffen die Streichung der Verweise auf das ZUE. Dieser Beschluss bildet den neuen…
Der AKP-EU-Botschafterausschuss ermächtigte den Verwaltungsrat des ZUE mit seinem Beschluss Nr. 4/2014 , alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.