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Bis zum 31. Dezember 2020 hatte das ZUE nicht sämtliche Forderungen beglichen und nicht sein gesamtes Vermögen verwertet. Es ist daher notwendig, den Beschluss Nr. 3/2016 zu ändern, um sicherzustellen, dass die Durchführung der passiven Phase unter der Leitung des Verwalters ordnungsgemäß durchgeführt und diese Phase abgeschlossen wird. Zur Gewährleistung der Kontinuität dieser passiven Phase sollte die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 ab dem 1. Januar 2021 gelten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 stellt ein Verwalter sicher, dass die passive Phase, in der das ZUE nur noch zu Zwecken seiner Abwicklung…
„(1) Die Europäische Kommission beauftragt einen Verwalter, der die Durchführung der passiven Phase ab dem 1. Januar 2017 sicherstellt, bis das ZUE sämtliche…
Der Schließungsphase soll eine „passive Phase“ folgen, in der das ZUE nur noch zu Zwecken der Abwicklung fortbestehen wird. Die passive Phase, die von einem…
Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 4/2014 sieht der Schließungsplan vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen…
Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen läuft gemäß seinem Artikel 95 Absatz 1 im Jahr 2020 aus. Die Lenkungsstrukturen für das Funktionieren des ZUE in der passiven…
Gemäß Artikel 22 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final werden Transaktionen im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme, dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.