Erwägungsgrund 1 32021D0918
Nach Artikel 15 Absatz 4 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.